5373, S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Zum anderen führt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz aus, sie sei unter anderem von der Schule über den Umgang mit Medikamenten informiert worden (S. 28 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Hinzu kommt, dass der ältere Sohn der Beschuldigten, Z.____, das Medikament Ritalin einnehmen musste, weshalb sie mit dem Umgang von rezeptpflichtigen Medikamenten in Gegenwart von Kindern offenkundig vertraut war. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschuldigte – in der Ab-