Eine Verletzung ist lebensgefährlich im Sinne von Abs. 1, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es reicht aus, dass die Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat. Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs, wobei die Todesgefahr von der Verletzung als solcher auszugehen hat und nicht allein von der Tathandlung (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 5; STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 122 N 3).