Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 3679, 4503). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist daher offenkundig erfüllt. Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschuldigte bei der Verabreichung des Medikamentes zumindest in Kauf nahm, dass A.____ in eine lebensbedrohliche Situation verfällt, mithin ob sie mit Vorsatz respektive Eventualvorsatz betreffend die schwere Körperverletzung handelte.