Dementsprechend ist die Beschuldigte durch die Vorderrichter zu Recht sowohl von der Anklage wegen versuchten Mordes als auch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen worden. Die Berufung des Privatklägers B.____ ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 7.18 Fraglich ist ferner, ob sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig gemacht hat. Zweifelsohne befand sich A.____ in einer lebensbedrohlichen Situation, welche durch die Verabreichung des Medikamentes Lioresal verursacht wurde