7.17 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass zwar erhebliche Hinweise dafür gegeben sind, dass die Beschuldigte den Tod ihres Sohnes A.____ in Kauf genommen hat. Gleichwohl sprechen auch gewichtige Argumente dagegen, weshalb der (Eventual-) Vorsatz betreffend den Tod von A.____ letztlich doch zweifelhaft erscheint und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte den Tod von A.____ nicht in Kauf nahm. Dementsprechend ist die Beschuldigte durch die Vorderrichter zu Recht sowohl von der Anklage wegen versuchten Mordes als auch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen worden.