Somit war der Beschuldigten – unabhängig davon, ob die Ausführungen betreffend Selbstmedikation zutreffen oder nicht – klarerweise bewusst, dass die Einnahme von Lioresal erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und folglich massiv stärkere respektive lebensbedrohliche Auswirkungen bei Kindern hat. Sodann sind aus den Verfahrensakten sowie den Vorbringen der Beschuldigten keine Hinweise ersichtlich, wonach sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Abgabe von drei Tabletten Lioresal an ihren zwei Jahre und zehn Monate alten Sohn A.____ nicht zu massiven Auswirkungen betreffend dessen Gesundheit führen würde. Im Gegenteil legt die Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Hauptver-