Doch selbst wenn die Darlegungen betreffend Selbstmedikation nicht zutreffend wären, so wäre der Beschuldigten offenkundig dennoch bewusst, dass die Einnahme von Lioresal Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen würde, da sie andernfalls die falsche Aussage betreffend Selbstmedikation nicht mittels Lüge, sie habe nach der Einnahme erbrechen müssen, ergänzt hätte. Somit war der Beschuldigten – unabhängig davon, ob die Ausführungen betreffend Selbstmedikation zutreffen oder nicht – klarerweise bewusst, dass die Einnahme von Lioresal erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und folglich massiv stärkere respektive lebensbedrohliche Auswirkungen bei Kindern hat.