7.16 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A.____ ein rezeptpflichtiges Medikament verabreicht hat, welches nicht für ihn bestimmt war. Überdies war der Beschuldigten aufgrund der Therapie ihres damaligen Ehemannes sowie der Behandlung ihres Sohnes Z.____ mit Ritalin bekannt, dass eine Therapie mittels stark wirkenden Medikamenten – wie auch das Lioresal – selbst bei Erwachsenen nur „einschleichend“ erfolgen darf (act. 3681, 5373; S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dessen ungeachtet gab sie A.___