7.15 Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit ihrer Tat auch ihre Kinder davor bewahren wollte, B.____ besuchen zu müssen (act. 3823, 3997). Primär hat sich die Tat zwar gegen B.____ gerichtet, allerdings scheinen zumindest teilweise auch aus subjektiver Sicht beschützende Motive sie zur Begehung des Deliktes bewogen zu haben. Entsprechend führte die Beschuldigte aus, sie habe Angst gehabt, man würde ihr die Kinder wegnehmen, da sie sich in der Zeit vor der Tat vermehrt zufolge Zusammenbruchs ins Spital habe begeben müssen (act. 5389). Es erscheint daher wenig nachvollziehbar, dass die Mutter, welche Angst vor dem Entzug des Sor-