Somit erhellt, dass die Beschuldigte gegenüber B.____ extreme Hassgefühle hegte und aus blosser Wut gegen diesen handelte respektive Rache nehmen wollte, da sie sich von ihm fortwährend unterdrückt fühlte. Demzufolge beging die Beschuldige das vorliegende Delikt unter anderem in der Absicht, ihren damaligen Ehemann B.____ zu schädigen. Indes ist zu beachten, dass A.____ als das Lieblingskind von B.____ das wichtigste Druckmittel der Beschuldigten darstellte, um sich zu wehren. Der Tod von A.____ hätte demnach für die Beschuldigte den Verlust der bedeutsamsten Waffe gegen B.____ bedeutet.