7.14 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die Beschuldigte und B.____ im Juli 2007 endgültig trennten und seither sowohl über finanzielle Fragen als auch über die Erziehung der Kinder nahezu ununterbrochen streiten, wobei sich die Beschuldigte durchwegs in der Defensive und wehrlos fühlt. Ferner führte die Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts aus, sie hege einen abgrundtiefen Hass gegen B.____ und kriege Magenkrämpfe, wenn sie ihn sehe (act. 5387). Diese Depositionen wiederholt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (S. 9 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Somit erhellt, dass die Beschuldigte gegenüber B.__