_ jegliche Fähigkeiten zur Betreuung und Fürsorge für die Kinder abzusprechen respektive absprechen zu lassen, damit dieser künftig überhaupt kein Besuchsrecht mehr erhält, mithin auch kein begleitetes Besuchsrecht. Aus diesem primären Motiv kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Beschuldigte hätte auch den Tod von A.____ in Kauf genommen. Namentlich kann nicht einzig das in erster Linie verfolgte Ziel ausschlaggebend für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes sein; vielmehr sind auch die weiteren von ihr verfolgten Motive in die Prüfung miteinzubeziehen.