Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezirksgerichts Waldenburg vom 18. August 2008 nur ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde, und die Beschuldigte vor der Tat in Kenntnis dieser Verfügung war. Ausgehend von diesen Aussagen zeigt sich somit, dass die Beschuldigte in erster Linie das Ziel verfolgte, B.____ jegliche Fähigkeiten zur Betreuung und Fürsorge für die Kinder abzusprechen respektive absprechen zu lassen, damit dieser künftig überhaupt kein Besuchsrecht mehr erhält, mithin auch kein begleitetes Besuchsrecht.