Diesen Depositionen von Ë.____ ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits am 21. August 2008, d.h. am Vortag, ihre Tat geplant hatte, weshalb offenkundig nicht von einer Kurzschlussreaktion, sondern vielmehr von einem planmässigen Handeln auszugehen ist. Zudem erscheint nicht plausibel, dass die Beschuldigte die vorliegende Tat innert kürzester Zeit geplant hat. Ein durchdachtes Vorgehen wie das vorliegende weist auf ein von längerer Hand reflektiertes Vorhaben hin. Hinzu kommt, dass die von der Beschuldigten erzählten Lügen einen besonderen Detailreichtum aufweisen, was wiederum als Hinweis auf eine gezielte und planmässige Vorbereitung zu werten ist.