Dem steht allerdings entgegen, dass ihre jetzige Schwiegermutter Ë.____ am 5. September 2008 als Zeugin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe bereits am 21. August 2008 erzählt, dass sie am nächsten Morgen mit A.____ zum Arzt beziehungsweise ins Spital müsse, weil er Blut in den Windeln gehabt und unregelmässig geatmet habe. Sie selbst habe allerdings nichts dergleichen feststellen können (act. 3835). Diesen Depositionen von Ë.____ ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits am 21. August 2008, d.h. am Vortag, ihre Tat geplant hatte, weshalb offenkundig nicht von einer Kurzschlussreaktion, sondern vielmehr von einem planmässigen Handeln auszugehen ist.