Zwar brachte die Beschuldigte sowohl an ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 (act. 3959) als auch heute vor den Schranken des Kantonsgerichts (S. 21 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung) vor, sie habe die Tat aus einer Kurzschlussreaktion heraus begangen, mithin sei ihr die Idee spontan im Büro eingefallen. Dem steht allerdings entgegen, dass ihre jetzige Schwiegermutter Ë.____ am 5. September 2008 als Zeugin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe bereits am 21. August 2008 erzählt, dass sie am nächsten Morgen mit A.____ zum Arzt beziehungsweise ins Spital müsse, weil er Blut in den Windeln gehabt und unregelmässig geatmet habe.