Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.12 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 21. August 2008 zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann B.____ zu einem heftigen Streit gekommen ist, welcher die Beschuldigte emotional aufgewühlt hat. Indes kann dem vorinstanzlichen Urteil insofern nicht gefolgt werden, als von einer Kurzschlussreaktion der Beschuldigten ausgegangen wird. Zwar brachte die Beschuldigte sowohl an ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 (act.