Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“ hier eine erhöhte Beachtung (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62).