7.9 Im Weiteren ist in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, mithin ob sie, als sie ihrem Sohn A.____ das Medikament verabreichte, mit Tötungsvorsatz handelte. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich strafbar nach Art. 111 StGB, sofern keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB strafbar.