Diesbezüglich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Spital gewesen. Auch habe sie nicht gewusst, dass die Wirkungen des Medikamentes innert so kurzer Zeit eintreten würden (S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Obwohl diese Fragen in Bezug auf den Tatablauf auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden