3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Ebenso wenig vermag sich die Beschuldigte daran zu erinnern, dass sie sowohl um 10:04 Uhr als auch um 10:14 Uhr die Telefonnummer des Wahrsagers V.____ gewählt hat (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Sodann wählte die Beschuldigte erst um 10:26 Uhr die Rufnummer des Auskunftsdiensts und liess sich mit dem Bruderholzspital verbinden, mithin erst, nachdem sie bereits eine Vielzahl anderer Telefonate geführt hat. Diesbezüglich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Spital gewesen.