3963, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung); dies obwohl ein so verhältnismässig langes Gespräch zu einem emotional äusserst belastenden Zeitpunkt in Erinnerung bleiben müsste. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten hat zudem ergeben, dass sich die Beschuldigte mindestens zwischen 10:04 Uhr und 10:27 Uhr, mithin mindestens 23 Minuten, in T.____ aufgehalten hat. Dessen ungeachtet bringt die Beschuldigte wiederholt vor, sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie über T.____ gefahren sei (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).