_ einen Umweg zu fahren. Somit sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend der Abfrage des Kontostands am Postomaten in Q.____ in keiner Weise glaubhaft. Ausserdem ergibt sich aus der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten, dass diese um 8:56 Uhr ein zehnminütiges Telefongespräch mit ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann L.____ geführt hat. Sowohl in der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 als auch vor Kantonsgericht vermag sich die Beschuldigte allerdings nicht an dieses Gespräch zu erinnern (act. 3963, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung);