Indes haben Abklärungen ergeben, dass die Beschuldigte am 22. August 2008 weder einen Barbezug bei der Schweizerischen Post noch eine Kontostandsabfrage getätigt hat. Des Weiteren konnte aufgrund der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten festgestellt werden, dass diese um 9:41 Uhr über den Antennenstandort W.____ und um 9:56 Uhr über den Antennenstandort S.____, U.____, kommuniziert hat. Die Fahrt mit dem Auto von W.____ nach S.____ innert 15 Minuten erscheint zwar ohne Weiteres plausibel, jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass es unmöglich ist, innert derselben Zeit noch über das Y.____-Zentrum in Q.____ einen Umweg zu fahren.