7.8 Sodann ergeben sich in Bezug auf den Tatablauf mehrere Fragen, welche weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geklärt werden konnten. Ein erster Widerspruch liegt hinsichtlich des Halts der Beschuldigten am 22. August 2008 am Kiosk in W.____ vor. Zunächst gab die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2009 zu Protokoll, sie habe B.____ zusammen mit einem seiner Kollegen, dessen Name sie nicht kenne, am Kiosk in W.____ angetroffen. Ihr damaliger Ehemann habe sie mehr oder weniger wegen des Streitgesprächs, welches sie am Tag zuvor geführt hätten, ausgelacht. Sie wisse allerdings nicht mehr genau, was er gesagt habe.