Auch macht die Beschuldigte keine solchen geltend, weshalb auf die beiden Expertisen klarerweise abzustellen ist. Bei objektiver Betrachtung bestehen demzufolge keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihrem Sohn drei Tabletten Lioresal verabreicht hat, weshalb die Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – vorliegend nicht zur Anwendung kommt und daher als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A.____ drei Tabletten Lioresal verabreicht hat.