Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten vom 8. Juli 2011 (act. 4503) dar, dass A.____ kurze Zeit vor der Blutentnahme drei Lioresal-Tabletten à 25 mg eingenommen haben müsse, um die ermittelte Blutkonzentration zu erreichen. Aus den Verfahrensakten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der Gutachten zu zweifeln. Auch macht die Beschuldigte keine solchen geltend, weshalb auf die beiden Expertisen klarerweise abzustellen ist.