7.5 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend die freie Beweiswürdigung durch das Gericht wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen (Ziffer 3.3 des vorliegenden Urteils). Überdies wird, soweit die Erwägungen des Strafgerichts betreffend den Tatablauf von den Parteien nicht bestritten werden, auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen verwiesen (Ziffer II., 5.1 des angefochtenen Urteils).