Der Handlungsabschnitt, als A.____ im Spital in einen lebensgefährlichen Zustand gefallen sei und die Beschuldigte die Ärzte nicht über die Verabreichung informiert habe, sei als Unterlas- Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung zu qualifizieren. In diesem kritischen Zustand hätte die Nennung des Medikamentes gemäss den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch nichts mehr geholfen, weshalb die hypothetische Kausalität zu verneinen sei.