7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft an, die Annahme der Beschuldigten, dass es sich bei der ersten Vergiftung am 1. Mai 2008 ebenfalls um Lioresal gehandelt habe, entlaste diese nicht, zumal sie nicht gewusst habe, was und in welcher Dosierung A.____ damals eingenommen habe. Der Umstand, dass die Beschuldigte selbst Lioresal eingenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da sie selbst eine erwachsene Person und kein Kleinkind sei. Ferner bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei der Verabreichung des Lioresal sei noch nicht von einem Tötungsvorsatz auszugehen. Der Handlungsabschnitt, als A.__