__ Lioresal gegeben habe. Jedoch hätten ihr die Ärzte gesagt, dass es für die von ihr aufgezählten Medikamente, mithin unter anderem auch Lioresal, keine Gegenmittel gebe, weshalb aus ihrer Sicht keine Möglichkeit bestanden habe, mit der Wahrheit ihrem Sohn zu helfen. Überdies gehe es in diesem Handlungsabschnitt um ein Unterlassungsdelikt, welches erfordere, dass die Beschuldigte um die Möglichkeit der Hilfestellung gewusst habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ausserdem wären die möglichen Massnahmen nur zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, zu welchem die Beschuldigte noch nicht davon ausgegangen sei, dass eine Lebensgefahr für ihren Sohn eintreten könne.