Im Weiteren legt die Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 dar, ihr primäres Ziel sei es gewesen, B.____ das ihm zugestandene Besuchsrecht für A.____ entziehen zu lassen. Es würde daher auch zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn machen, das Leben von A.____ diesem Ziel unterzuordnen. Vielmehr hätte sie sich damit derjenigen Waffe beraubt, mit welcher sie B.____ am meisten habe treffen können. Ferner sei es zwar richtig, dass sie den Ärzten nicht gesagt habe, dass sie es war, welche A.____ Lioresal gegeben habe.