Auch aus dem Verhalten im Spital könne nicht geschlossen werden, dass sie eine lebensgefährliche Verletzung von A.____ in Kauf genommen habe, zumal sie die Ärzte gefragt habe, ob es gegen eines der von ihr genannten Medikamente ein Gegenmittel gebe, was von den Ärzten jedoch verneint worden sei. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Informationen, welche sie den Ärzten zusätzlich hätte geben können, nichts an der Situation ihres Sohnes geändert hätten. Sie habe sich daher in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Folglich sei sie lediglich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen.