Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefährlich werden oder sogar zum Tod führen könne. Dies insbesondere, da sie angenommen habe, A.____ sei bereits am 1. Mai 2008 mit Lioresal vergiftet worden. Sie habe folgerichtig einzig eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen. Auch aus dem Verhalten im Spital könne nicht geschlossen werden, dass sie eine lebensgefährliche Verletzung von A.____ in Kauf genommen habe, zumal sie die Ärzte gefragt habe, ob es gegen eines der von ihr genannten Medikamente ein Gegenmittel gebe, was von den Ärzten jedoch verneint worden sei.