7.2 Mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt der Privatkläger B.____ vor, die Beschuldigte habe mindestens während einer gewissen Zeitspanne den Tod von A.____ aus eigensüchtigen Beweggründen in Kauf genommen. Spätestens, als A.____ auf der Intensivstation gelegen habe, müsse die Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass dieser sterben könne. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, nicht als Verursacherin der Vergiftung entdeckt zu werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, die Ärzte nicht ausdrücklich nach einem Gegenmittel gegen Lioresal gefragt zu haben.