gewusst und dennoch gehandelt, womit sie die lebensgefährliche Verletzung ihres Sohnes in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe. Überdies habe die Beschuldigte die Ärzte beim Eintritt ins Spital bewusst in die Irre geführt und dadurch ein zielgerichtetes Handeln zur Abwehr beziehungsweise Minimierung der Lebensgefahr verunmöglicht, womit sie das Risiko für A.____ erhöht habe. Da die Beschuldigte in voller Kenntnis der Situation die Ärzte nicht über die Lioresal-Aufnahme informiert habe, sei auch dieses Verhalten als eventualvorsätzlich zu qualifizieren.