Im Weiteren habe die Beschuldigte gegenüber den Ärzten wider besseres Wissen behauptet, A.____ sei bereits am Vortag bei einem Kinderarzt gewesen, wobei das angefertigte Thorax-Röntgenbild unauffällig gewesen sei. Ferner habe sie wahrheitswidrig vorgebracht, A.____ sei am Vortag bei B.____ gewesen, bei welchem Tabletten herumliegen würden. Auf der Notfallstation habe sich der Gesundheitszustand von A.____ zusehends verschlechtert, bis dieser schliesslich ins Koma gefallen und intubiert, künstlich beatmet sowie auf die Intensivstation verlegt worden sei, mithin habe eine akut lebensgefährliche Situation bestanden. Am 25. August 2008 habe A.___