W. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 29. Juli 2013 den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Ziffer 1 der Eingabe der Beschuldigten vom 23. Juli 2013 ab und gestattete den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern in Gutheissung des Antrags gemäss Ziffer 2 der Eingabe der Beschuldigten vom 23. Juli 2013 lediglich unter der Auflage der Zusicherung der Anonymität der Kinder der Beschuldigten sowie unter der Auflage eines Veröffentlichungsverbotes von Bild-, Ton- und Schrifterzeugnissen über deren Kinder den Zutritt zur Verhandlung.