V. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 23. Juli 2013, es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen und gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern, allen voran den Vertreterinnen und Vertretern der Zeitung J.____, lediglich unter der Auflage der Zusicherung der Anonymität der Kinder der Beschuldigten sowie unter der Auflage eines Veröffentlichungsverbotes von Bild-, Ton- und Schrifterzeugnissen über deren Kinder den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.