S. Der Privatkläger B.____ stellte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 den Antrag, es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, soweit sie ein erneutes Gutachten sowie eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beantrage. T. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2013 wurde die anonymisierte Verfügung des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom 5. September 2012 in Gutheissung des Antrags der Beschuldigten zu den Akten ge-