N. Mit Eingabe vom 15. April 2013 teilte die Beschuldigte dem Kantonsgericht mit, dass ihrerseits Interesse an einer Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 StPO bestehe und erklärte ihr diesbezügliches ausdrückliches Einverständnis. O. Der Privatkläger B.____ hingegen teilte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. April 2013 mit, dass er sich zurzeit keine Vorverhandlung vorstellen könne. P. Mit Verfügung vom 16. April 2013 sah der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft von der Ansetzung einer Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 StPO vor dem Präsidium des Kantonsgerichts ab.