erfassten Aufwand ein Honorar aus der Staatskasse für die amtliche und notwendige Verteidigung zu entrichten (Ziffer 12), die Frage der Verpflichtung einer Rückzahlung des Honorars, das ab dem 1. Januar 2012 für die laufende amtliche Verteidigung angefallen ist, im Lichte der finanziellen Situation der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu entscheiden (Ziffer 13) und der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren (Ziffer 14), alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 15).