Im Weiteren sei für den Fall eines freisprechenden Urteils in den oben beantragten Punkten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 23'756.80 zu entrichten (Ziffer 9), eventualiter sei bei einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 15'837.90 zu entrichten (Ziffer 10). Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die notwendige und amtliche Verteidigung nicht rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben (Ziffer 11), dem Verteidiger für den gesamten, nicht von der Parteientschädigung