erstinstanzlichen Urteils 40% der Verfahrenskosten dem Staat und nur 60% der Beschuldigten aufzuerlegen (Ziffer 7). In jedem Fall seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Kosten des ersten Gutachtens, das ohne Verschulden der Beschuldigten nicht verwendet werden konnte, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dem Staat aufzuerlegen (Ziffer 8).