Für das Jahr 2012 sprach die Vorinstanz der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/10 des Privatverteidigerhonorars von Advokat Dr. Christian von Wartburg beziehungsweise von CHF 1'912.40 zu (Ziffer 9). Im Weiteren legte die erste Instanz fest, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____, Advokatin Doris Vollenweider, im Umfang von total CHF 9'782.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.____, Advokat Marco Albrecht, im Umfang von total CHF 11'136.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 10 und 11).