433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Advokat Dr. Alex Hediger in der Höhe von CHF 5'753.55 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und verwiesen bezüglich der restlichen Honorarforderung von CHF 564.20 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) auf den separaten Beschluss betreffend E.____ (Ziffer 5d). Überdies legte die erste Instanz fest, dass das Urteilsdispositiv sowie das begründete Urteil der Amtsvormundschaft Kreis Waldenburg mitgeteilt wird (Ziffer 6), auferlegte der Beschuldigten 9/10 und dem Staat 1/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von