{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n13.7 Ebenso wenig kann das Vorbringen des Bundesstrafgerichts, dem amtlichen Verteidiger\nwerde aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung verschafft, überzeugen. Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung ist daher berechtigt, aber auch verpflichtet, das zur Entlastung der beschuldigten Person Notwendige ins\nVerfahren einzubringen und durchzusetzen, um so für ihre Mandanten ein möglichst günstiges\nUrteil zu erreichen (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 128 N 1). Aus Art. 12 lit. a des\nBundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) folgt\nsodann die Pflicht der Verteidigung, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, mithin\ndie Pflicht, die beschuldigte Person in allen Phasen des Strafverfahrens wirkungsvoll zu verteidigen (SCHMID, a.a.O., Art. 128 N 5). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Standesregeln des\nSchweizerischen Anwaltsverbandes (Standesregeln), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind, zu ergreifen haben. Überdies haben sie jeden Konflikt zwischen den Interessen\nihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Schliesslich haben die Verteidiger Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate zu\nbehandeln (Art. 17 Abs. 2 der Standesregeln). Es zeigt sich somit, dass es der Verteidigung\nsowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund der Standesregeln versagt ist, ein Mandat sorgfaltswidrig auszuüben, mithin entgegen den Interessen der beschuldigten Person zu handeln,\nwomit das Argument eines möglichen „Anreizes auf erfolglose Berufsausübung“ entkräftet ist.\n\n13.8 Aufgrund des Gesagten zeigt sich, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers\nder Beschuldigten mit einem einheitlichen Stundenansatz von CHF 180.-- zu bemessen ist,\nweshalb sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 29'055.35 festzusetzen und\nunter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im\nUmfang von 9/10 beziehungsweise CHF 26'149.80 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.\n\nIII. Kosten\n\n1. - 5. […]\n\nSeite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2012,\nauszugsweise lautend:\n\n„1. D.____ wird der schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen\nUrkundenfälschung schuldig erklärt und\n\nzu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt,\n\nunter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum\n10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft\nvon 8 Tagen,\n\nbei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der\nStrafe verurteilt,\n\nin Anwendung von Art. 122 StGB, Art. 128 StGB, Art. 146\nAbs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 251\nZiff. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44\nStGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.\n\n2. D.____ wird von der Anklage des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung (Ziff. 3 der Anklageschrift), der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2 der Anklageschrift) und des versuchten Betruges (Ziff. 1b der Anklageschrift) freigesprochen.\n\n3. Die Beurteilte wird bei der erklärten Anerkennung, A.____\neine Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.-- unter\nVorbehalt der Mehrforderung zu schulden, behaftet.\n\nSeite 41 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Die Genugtuungsforderung von B.____ wird abgewiesen,\njedoch wird festgestellt, dass die Beurteilte die Leistung einer Genugtuung an B.____ im Grundsatz anerkennt.\n\n5. a) Die Beurteilte wird verurteilt, der C.____AG Fr. 14'150.30\nzuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2008 zu bezahlen.\n\nb) Die Beurteilte wird verurteilt, der C.____AG Fr. 2'951.--\n(Ziff. 1 d. der Anklageschrift) zu bezahlen. Sofern B.____\nebenfalls haftet, ist die Verbindlichkeit eine solidarische.\n\nc) Die Schadenersatzforderung der C.____AG in Höhe von\nFr. 1'664.95 wird abgewiesen.\n\n"}