{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n13.5 In casu waren im Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung die entsprechenden Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Erst aufgrund der Angaben der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts sowie den von ihr\neingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2012 nicht mehr gegeben waren. Dementsprechend führt das\nStrafgericht auch aus, die amtliche Verteidigung werde rückwirkend entzogen, da die Beschuldigte respektive ihr Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht, die verbesserten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, nicht nachgekommen seien. Zweifelsohne ist vorliegend keine Irreführung\ndurch die Beschuldigte hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt, zumal es die Beschuldigte selbst war, welche der Vorinstanz die Angaben über ihre verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat. Es liegt folglich keine anfänglich fehlerhafte Verfügung einer\nBehörde vor. Auch hat sich die Beschuldigte lediglich zuschulden kommen lassen, dass sie ihre\nverbesserte finanzielle Lage den Behörden nicht von sich aus gemeldet hat. Somit hat sie sich\njedoch nicht qualifiziert treuwidrig verhalten. Demgegenüber hat die Beschuldigte ein gewichtiges Interesse in den Fortbestand der amtlichen Verteidigung, welches zu schützen ist. Dies\nnamentlich, da die Einsetzung des amtlichen Verteidigers nicht offensichtlich formell oder materiell fehlerhaft war, so dass die Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und\nnicht auf die Verfügung hätte vertrauen dürfen. Der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung erweist sich daher als nicht statthaft, weshalb dieser aufzuheben und die amtliche Verteidigung für die gesamte Verfahrensdauer zu bewilligen ist.\n\nSeite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n13.6 Mit Honorarnoten vom 16. August 2012 macht der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 139,5 Stunden geltend, welcher als\nangemessen erachtet wird. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach\ndem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren\ngeführt wurde, mithin nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Eine Abstufung der Entschädigungshöhe, etwa nach Massgabe des\nObsiegens oder Unterliegens, sieht der Bundesgesetzgeber nirgends vor. In § 3 Abs. 2 TO wird\nder Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung in einheitlicher Weise auf CHF 180.-- festgelegt,\nebenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang. Dies entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen unabhängig\nvom Verfahrensausgang entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai\n2012, E. 1.2), und stösst auch in der Doktrin auf Zustimmung (LIEBER, Zürcher Kommentar\nStPO, 2010, Art. 135 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 135 N 2; HÄFELIN, Die\namtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, 2010, S. 291). Insbesondere hat\nder Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung, zumal die amtliche Verteidigung sich auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger stützt, weshalb der Kanton – unabhängig\ndavon, ob er obsiegt oder unterliegt – dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu einem\nStundenansatz von CHF 180.-- schuldet. Ist die beschuldigte Person indes durch einen Wahlverteidiger vertreten, so hat der Kanton im Falle ihres Obsiegens der beschuldigten Person eine\nParteientschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 TO zu bezahlen, mithin zu einem Ansatz zwischen CHF 180.-- und CHF 350.-- pro Stunde. Da der Rechtsvertreter der Beschuldigten in\ncasu allerdings durch den Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde und somit im\nRahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Kanton tätig wurde,\nbeträgt das Honorar CHF 180.-- und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Demgegenüber vermag das vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 14. März 2013 (BB.2012.143)\nvorgebrachte Argument, wonach Art. 135 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung führe und bei Obsiegen der für die privat bestellten Verteidiger geltende Tarif\nanzuwenden sei, nicht zu überzeugen. Namentlich wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Ent-\nschädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt. Dies ist einleuchtend, zumal der amtliche Verteidiger seinerseits in einem gegen seinen Mandanten zu Unrecht\n\nSeite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngeführten Verfahren weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfährt noch einen Schaden\nerleidet.\n\n"}