{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n12. Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\n\n12.1 - 12.6 […]\n\n13. Rückwirkende Aufhebung der amtlichen Verteidigung\n\n13.1 Mit Urteil vom 31. August 2012 führt das Strafgericht aus, gestützt auf die Angaben der\nBeschuldigten und die von ihr eingereichten Unterlagen sei per 1. Januar 2012 nicht mehr von\n\nSeite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse\nhätte von ihr mitgeteilt, jedenfalls aber durch den amtlichen Verteidiger sporadisch abgeklärt\nund ins Verfahren eingebracht werden müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei im vorliegenden\nVerfahren nicht nachgekommen worden, weshalb es sich rechtfertige, die amtliche Verteidigung\nrückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer\nnotwendigen Wahlverteidigung auszugehen sei.\n\n13.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt die Beschuldigte vor, gemäss\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Bestellung eines Offizialverteidigers bei\nnotwendiger Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der Beschuldigten voraus. Sollte sich bei einer notwendigen, durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten\nherausstellen, dass sie nicht mehr bedürftig ist, so könne die Verfahrensleitung entscheiden, ob\nund inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an die Beschuldigte zu überwälzen seien. Ein Entzug der amtlichen Verteidigung sei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen.\n\n13.3 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat\n(lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen\nGründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht\noder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der\nVerfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 1) oder der Wahlverteidigung\ndas Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht\ninnert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziffer 2). Überdies ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132\nAbs. 1 lit. b StPO).\n\n13.4 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des rückwirkenden Widerrufs der amtlichen Verteidigung. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das\nMandat gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, ob der\n\nSeite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWiderruf lediglich „ex nunc“ möglich ist, oder auch „ex tunc“, mithin rückwirkend. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung\nnur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt. Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die\nVerfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem durch Treu und\nGlauben gebotenen Schutz des berechtigten Vertrauens der Verfügungsadressaten in den\nFortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.2 ff., in: Die\nPraxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.). Demnach ist ein rückwirkender Entzug der amtlichen Verteidigung namentlich dann zulässig, wenn der Gesuchsteller die bewilligende Behörde irregeführt\nhat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 467).\n\n"}