{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n9.10 Das Strafgericht führt im Weiteren aus, der neunmonatige Heimaufenthalt der Kinder\nhabe subjektiv für die Beschuldigte Strafcharakter gehabt. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Beschuldigte den Umstand, dass die Kinder fremdplatziert wurden, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. In Anbetracht der skrupellosen Straftat der Beschuldigten,\nwelche sie gegenüber ihrem eigenen Kind getätigt hat, sollte sie vielmehr als Privileg qualifizieren, dass ihre Kinder nicht dauerhaft fremdplatziert wurden. Ausserdem berücksichtigte das\nStrafgericht die mediale Berichterstattung als ein strafendes Element, da die Beschuldigte für\ndiese nicht verantwortlich gewesen sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zwar hat der Privatkläger B.____ die Medien auf den Prozess hingewiesen, dennoch ist ein Medieninteresse in\nBezug auf einen Fall wie den vorliegenden nichts Aussergewöhnliches und die Beschuldigte hat\n\nSeite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n– entsprechend dem Verursacherprinzip – das grosse Medieninteresse ihrem eigenen, äusserst\nverwerflichen Verhalten zuzuschreiben.\n\n9.11 Ein besonderes Augenmerk wird von der Vorinstanz sodann auf die Strafempfindlichkeit\ngelegt. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des\nTäters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern\ngleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung\neiner Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände\nerheblich strafmindernd wirken (W IPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013,\nArt. 47 N 150, 154). Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich\nZurückhaltung geboten. Als aussergewöhnlichen Umstand, welcher eine erhebliche Strafminderung rechtfertigt, erachtete das Bundesgericht etwa die Geburt eines Kindes 15 Tage nach der\nkreisgerichtlichen Verhandlung. Überdies wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einer Mutter von zwei Kindern bejaht, wobei die Strafminderung nur leicht ausfiel, weil die Kinder im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit weniger als viereinhalb Jahren mit ihr zusammengelebt hatten und überdies die ____- und ____-jährigen Kinder keiner sehr intensiven Betreuung durch ihre Mutter bedurften (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 154). In casu ist die\nBeschuldigte Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen ____, ____, ____ sowie ____, weshalb eine gewisse erhöhte Strafempfindlichkeit zwar zu bejahen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist allerdings in Beachtung einer obligaten Zurückhaltung und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gering ausfallende Strafminderung zu berücksichtigen, zumal zwei der Kinder keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen.\n\n9.12 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43\nAbs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen\n(Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe\nsowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch\ndie Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbe-\n\nSeite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndingten Vollzug liegt, so hat sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die\nGrenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage,\nhat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Es bleibt kein Raum, die neue\ngesetzliche Grenze auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren (BGE 134 IV\n17, E. 3).\n\n9.13 Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft,\nAbteilung Strafrecht, die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgesprochene Strafe als\nausserordentlich milde und im untersten Bereich des noch Vertretbaren liegend. Insbesondere\nwurde sowohl der Strafempfindlichkeit als auch der Wirkung der Strafe zu viel Gewicht verliehen. Es würde sich daher in casu die Frage einer Erhöhung der Strafe stellen. Dessen ungeachtet ist es dem Kantonsgericht zufolge Bestätigung der Schuldsprüche aus formellen Gründen verwehrt, eine Straferhöhung zu prüfen (Ziffer 9.5 f. des vorliegenden Urteils). Umgekehrt\nerachtet das Kantonsgericht eine Strafminderung – wie sie die Beschuldigte beantragt – in Anbetracht des bereits ausserordentlich milden Urteils offenkundig für ausgeschlossen.\n\n9.14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für\nden bedingten Teil der Strafe, sowie unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum\n10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, zu bestätigen ist.\n\n10. Genugtuung von B.____\n\n10.1 - 10.9 […]\n\n11. […]\n\n"}